Montag, 17.03.2008
Endlich Rechtssicherheit? - Neue Musterwiderrufsbelehrungen zum 1. April 2008

Das Bundesjustizministerium hat auf die anhaltende Kritik der Rechtsprechung an den bisherigen Mustern für die Widerrufs- oder Rückgabebelehrung reagiert und neue Musterbelehrungen veröffentlicht. Nach einer Vielzahl von Abmahnungen tritt zum 01. April 2008 die Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) in Kraft.
Ich empfehle Internethändlern, die neuen Muster möglichst ab sofort einzusetzen. Als Verordnung ohne Gesetzesrang bleiben die neuen Muster indessen gerichtlich angreifbar. Das Bundesjustizministerium plant jedoch im Laufe dieses Jahres den Erlass eines formellen Gesetzes, so dass die Muster dann als Gesetze auch von der Rechtsprechung akzeptiert werden müssen.
Die neuen Muster berücksichtigen im Wesentlichen den Stand der Rechtsprechung und können von Händlern ab sofort, das heißt bereits vor Inkrafttreten der neuen Regelungen, genutzt werden. Die alten Muster dürfen zwar noch übergangsweise bis zum 30.09.2008 verwendet werden, dies gilt jedoch nur für solche Belehrungen, die den bisherigen Mustern entsprachen. Wer bislang die ‚alten’ gesetzlichen Muster unverändert genutzt hat, kann sich folglich mit der Umstellung etwas Zeit lassen. Händler, die ihre Muster ständig der aktuellen Rechtsprechung angepasst haben, müssen dagegen direkt handeln und die neuen Formulierungen ab dem 01.04.2008 einsetzen.
Vorsicht ist allerdings bei denjenigen Internethändlern angebracht, die in der Vergangenheit nach einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung unterzeichnet oder eine einstweilige Verfügung akzeptiert haben. Sie dürfen die neuen Muster nicht ohne weiteres nutzen, sondern müssen diese zunächst mit der Unterlassungserklärung oder der einstweiligen Verfügung abgleichen und dazu gegebenenfalls anwaltlichen Rat einholen. „Sonst laufen sie Gefahr, eine Vertragsstrafe oder ein Ordnungsgeld zahlen zu müssen.
Fassung BGB-InfoV ab 01.04.2008
Donnerstag, 21.02.2008
eBay-Händler benötigen doch keine Information über das Zustandekommen des Vertrags

Nach einem neuen Urteil des Landgerichts (LG) Frankenthal vom 14.02.2008(Az. 2 HK.O 175/07). müssen eBay-Händler in ihren Angeboten nun doch nicht über das Zustandekommen des Vertrags und die Speicherung des Vertragstextes informieren. Allerdings ist Händlern vorerst doch noch zu empfehlen, entsprechende Hinweise in ihre eBay-Angebote zu übernehmen.
Das aktuelle Urteil aus Frankenthal widerspricht einem Beschluss des LG Leipzig vom 28.12.2007 (Az. 06HK O 4379/07), über den eBay kürzlich per Newsletter berichtete. Hier war eine einstweilige Verfügung gegen einen Händler erwirkt worden, der in seinen Auktionsangeboten nicht über das Zustandekommen des Vertrags informiert hatte. Die einstweilige Verfügung war im Rahmen einer Abmahnwelle ergangen, die eine Kanzlei aus Leipzig in den letzten Wochen und Monaten gegen eine Vielzahl von Händlern bei eBay losgetreten hatte. Diese Händler hätten nicht über das Zustandekommen des Vertrags, die technischen Schritte zum Vertragsschluss, die Speicherung des Vertragstextes oder die Vertragssprache informiert. Darin sahen die Anwälte Verstöße gegen die Informationspflichten beim Fernabsatz und im elektronischen Geschäftsverkehr aus den Paragraphen 312 c, 312 e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Das LG Frankenthal widersprach jetzt dem Beschluss aus Leipzig. Grund für die Entscheidung ist die Auffassung der Kammer, dass ein Kaufen und Mitbieten bei eBay nur nach Abschluss einer eBay-Mitgliedschaft möglich ist. Diese setze ausdrücklich ein Akzeptieren der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay voraus und in den Paragraphen 10 und 11 der AGB seien die Einzelheiten für das Zustandekommen des Vertrags ausreichend geregelt.
Damit liegen zwei gegensätzliche Gerichtsentscheidungen vor und es gibt eine Patt-Situation. Da sich Abmahnanwälte das ihnen genehme Gericht für eine einstweilige Verfügung aussuchen können, ist trotz des neuen Urteils mit weiteren Abmahnungen zu rechnen. Wollen Händler kein Risiko eingehen, sollten sie zur Sicherheit zunächst einen Hinweis auf die Paragraphen 10 und 11 der eBay-AGB in ihre Angebote einarbeiten.
Montag, 15.10.2007
Bundesgerichtshof lockert Anforderungen bei der Preisauszeichnung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 04.10.2007 gleich zwei Urteile verkündet, die Internethändlern das Leben erleichtern. Zum einen muss der Mehrwertsteuer- und Versandkostenhinweis nicht mehr auf jeder Seite mit Preisangabe angezeigt werden (Az. I ZR 143/04). Zum anderen darf der Mehrwertsteuerhinweis jetzt per Sternchenverweis erfolgen (Az. I ZR 22/05).
Gesetzliche Grundlage für den Mehrwertsteuer- und Versandkostenhinweis ist Paragraph 1 Absatz 2 der Preisangabenverordnung (PAngV). Nach der bisherigen Rechtsprechung mussten die Hinweise auf allen Seiten erfolgen, auf denen sich eine Preisangabe befand. Das betraf insbesondere Übersichtsseiten in Onlineshops oder die Galerie- und Listenansicht in eBay-Onlineauktionen.
Dem hat der BGH jetzt widersprochen. Internetnutzer wüssten, dass neben dem Endpreis meist auch Versandkosten anfielen und dass die Preise die Umsatzsteuer enthielten. Es genüge daher, wenn die Hinweise angezeigt würden, bevor der Nutzer die Ware in den Warenkorb lege. Im Übrigen könne der Mehrwertsteuerhinweis - entgegen dem Urteil OLG Hamburg vom 23.12.2004 (Az. 5 U 17/04) - über einen deutlichen Sternchenhinweis erfolgen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen zwar noch nicht vor. Unter http://www.bundesgerichtshof.de/ können jedoch die Pressemeldungen zu den Urteilen (Nr. 139/07 und 140/07) abgerufen werden.
Daraus ergibt sich, dass der Mehrwertsteuer- und Versandkostenhinweis ab sofort nur noch bei jedem Artikel mit Link zum Warenkorb zu platzieren ist, damit der Kunde vor Erreichen des Bestellvorgangs informiert wird. Dabei darf der Mehrwertsteuerhinweis auch über einen Sternchenverweis erfolgen. Auf den Versandkostenhinweis per Sternchenverweis bezieht sich das Urteil aber nicht, so dass dieser vorerst direkt neben dem Endpreis verbleiben sollte.
Dienstag, 09.10.2007
Erneute Nachbesserung der Widerrufsbelehrung
Online-Händler sollten ihre Widerrufsbelehrung zur Gefahrtragung bei der Rücksendung anpassen. Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 02.08.2007 (Az. 96 O 138/07) entschieden, dass das gesetzliche Muster zur Widerrufsbelehrung aus Anlage 2 zu Paragraph 14 BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) zur Gefahrtragung bei der Warenrücksendung nicht ausreichend formuliert ist.
Erst kürzlich bestätigte das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 15.03.2007 (Az. 4 W 1/07), wonach das gesetzliche Muster zur Widerrufsbelehrung wegen falscher Formulierung zum Fristbeginn nicht für die Belehrung im Internet genutzt werden darf. Nun bedarf es einer neuerlichen Korrektur – dieses Mal für den Fall der Rücksendung. Nach Paragraph 357 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) trägt der Unternehmer bei einem Widerruf die Kosten und Gefahr der Rücksendung. Entsprechend heißt es in dem gesetzlichen Muster: „Paketversandfähige Sachen sind (auf unsere Kosten und Gefahr) zurückzusenden.“
Das BGB sowie die gesetzlichen Anmerkungen zur Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV eröffnen dem Händler jedoch die Möglichkeit, dem Kunden die Rücksendungskosten aufzuerlegen, wenn es sich um einen Warenwert bis zu 40 Euro handelt. Einen Hinweis darauf, dass die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung auf dem Rücktransport trotzdem beim Händler verbleibt, ist in dieser Formulierung nicht enthalten. Nach Meinung der Berliner Richter trägt die „40-Euro-Klausel“ im Gesetzes-Muster damit der gesetzlichen Regelung in Paragraph 357 Absatz 2 BGB zur Gefahrtragung keine Rechnung und ist zu ergänzen.
Ich empfehle daher allen betroffenen Händlern, nachfolgende Formulierung zur „40-Euro-Klausel“ anzuwenden: „Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt [...]. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden.“
Mittwoch, 18.07.2007
Formulierung für den Hinweis nach der Batterieverordnung

Es schwappt eine neue Abmahnwelle wegen Verstoßes gegen die Hinweispflicht nach § 12 der Batterieverordnung (BattV).
Die Hinweispflicht aus § 12 der Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren (BattV) betrifft alle Internethändler. Danach muss derjenige, der gewerbsmäßig Batterien an private Verbraucher abgibt, an für den Verbraucher gut sichtbarer Stelle durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln u.a. darauf hinweisen, dass Altbatterien in der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können und dass der Endverbraucher zur Rückgabe gebrauchter Batterien gesetzlich verpflichtet ist. Versandhändler haben diese Information in der Warensendung und in den Katalogen zu geben.
Unter die Verordnung fallen alle Arten von Batterien einschließlich Akkus (§ 2 BattV). Betroffen sind also alle Waren, bei denen Batterien und Akkus mitgeliefert oder in den Waren enthalten sind.
Ob die Abmahnungen wegen fehlendem Hinweis auf die BattV berechtigt sind, ist derzeit noch unklar. Allerdings sollten Internethändler zur Vermeidung eines Kostenrisikos vorsorglich eine Formulierung wie diese in ihren Onlineshop integrieren und eine Seite "Batterieverordnung" in die Hauptnavigation Ihres Onlineshops oder eBay-Händler eine Passage in die Artikelbeschreibung ihrer Angebote mit diesem Inhalt aufnehmen:
"Im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Batterien und Akkus sind wir als Händler gemäß Batterieverordnung verpflichtet, Sie als Verbraucher auf folgendes hinzuweisen:
Sie sind gesetzlich verpflichtet, Batterien und Akkus zurückzugeben. Sie können diese nach Gebrauch in unserer Verkaufsstelle, in einer kommunalen Sammelstelle oder auch im Handel vor Ort zurückgeben.
Schadstoffhaltige Batterien sind mit einem Zeichen, bestehend aus einer durchgestrichenen Mülltonne und dem chemischen Symbol (Cd, Hg oder Pb) des für die Einstufung als schadstoffhaltig ausschlaggebenden Schwermetalls versehen."
Sonntag, 11.03.2007
Das Telemediengesetz ist in Kraft getreten

Seit dem 1. März 2007 gilt das neue Telemediengesetz (TMG), welches das bisherige Teledienstegesetz (TDG) und den Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) ablöst. Auch der Datenschutz aus dem bisherigen Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) wurde übernommen. Onlineshop-Betreiber müssen sich jedoch keine Sorgen machen: Durch das TMG ändern sich lediglich die "Hausnummern", inhaltlich kommt es kaum zu Änderungen.
Ein Gesetz für alles: Mit dem neuen TMG fällt die Unterscheidung zwischen Tele- und Mediendiensten weg, für die man bislang das TDG und den MDStV benötigte. Das TMG gilt jetz für alle "elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste", wie die Telemedien neu definiert werden. Dazu sind auch die Onlineshops zu zählen. Der Begriff der Telemedien ist nur noch abzugrenzen von den Telekommunikationsdiensten und dem Rundfunk, wobei diese Abgrenzung für Onlineshops praktisch nicht relevant ist.
Alle wichtigen Regelungen für Onlineshops befinden sich also jetzt im neuen TMG:
1. Impressum nach § 5 TMG
Die Impressumspflicht für Onlineshops folgt jetzt aus § 5 TMG, ändert sich inhaltlich gegenüber dem bisherigen § 6 TDG aber kaum. Onlineshopbetreiber müssen lediglich zusätzlich die sog. Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139 c Abgabenordnung (AO) angeben - wenn sie über eine solche verfügen. Dieses Identifikationsmerkmal für alle "wirtschaftlich Tätigen" wurde bereits Ende 2003 in die Steuergesetze eingefügt, nur haben die Finanzbehörden die Nummern noch nicht flächendeckend zugeteilt. Es gibt noch nicht einmal eine gesetzliche Grundlage für die Einführung dieser Nummer, so dass Shopbetreiber hier auf absehbare Zeit keine Änderungen an ihrem Impressum vornehmen müssen.
2. Haftung für Inhalte nach §§ 7 ff. TMG
Dass Onlineshopbetreiber für eigene Inhalte, die sie innerhalb ihrer Internetpräsenz einfügen haften, ergab sich bisher aus § 8 TDG, findet sich jetzt inhaltsgleich in § 7 Abs. 1 TMG wieder.
Aber auch zur Haftung für fremde Inhalte, etwa durch das Setzen von Links, dem Betreiben eines Weblogs oder eines Forums - gibt es keine inhaltlichen Änderungen. Die Regelungen aus dem bisherigen TDG finden sich jetzt in §§ 7 ff. TMG wieder. Kurz zusammen gefasst: Es gibt keine Kontrollpflichten, gehaftet wird nur, wenn der Shopbetreiber, nachdem er Kenntnis von einem rechtswidrigen Inhalt erlangt hat, nicht tätig wird und den Inhalt nicht entfernt.
Dienstag, 20.02.2007
legalershop.blogg.de gehört zu den Top 10 der Rechts-Blogs!

legalershop.blogg.de hat es auf Platz 10 der business blogs in der Kategorie "Recht" geschafft!
Die von econcon im Auftrag von der PR-Agentur Ketchum ständig aktualisierte Liste bewertet die Top 100 der deutschen Business Blogs. Das Weblog von legalershop.de gehört jetzt dazu und hat es auf Platz 10 der Rechts-Blogs geschafft!
Hier geht´s zu den Top 100 Business Blogs ...
Montag, 12.02.2007
Interview mit Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer zum Thema "Abmahnung"

Das IT-Informationsportal "IT-Business" führte ein Interview mit Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer zum Thema "Abmahnung".
Immer mehr Konsumenten kaufen per Mausklick und immer mehr Online-Händler mahnen Wettbewerber ab. IT-Business sprach mit eCommerce-Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer darüber, ob es überhaupt einen Hauch von Rechtssicherheit im wilden eCommerce gibt.
Das ganze Interview "Zwischen Mega-Umsatz und Abmahnung" gibt es hier...
